Grundsätzlich gilt: Nach einem Arbeits-, Dienst oder Wegeunfall müssen Verletzte einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen, denn diese Arten von Unfällen stehen unter besonderem Schutz der Berufsgenossenschaften.
Was ist ein Arbeitsunfall? Was ist ein Dienstunfall?
Und was ist ein Wegeunfall?
Eigentlich ganz einfach: Ein Arbeitsunfall kann während der Arbeit passieren, ein Dienstunfall, während man im Dienst ist, und ein Wegeunfall wird dann als solcher deklariert, wenn er von der Wohnung zur Arbeitsstelle oder auf dem Heimweg passiert.
Versichert ist der Weg zur oder von der Arbeit auch für notwendige Umwege, um zum Beispiel Kinder in den Hort zu bringen und zu holen, bei Fahrgemeinschaften, bei verkehrsbedingten Umleitungen oder weil der Arbeitsplatz über den längeren Weg schneller erreicht werden kann als über den direkten.
Natürlich ist nicht nach jedem Unfall gleich ein D-Arzt zur Stelle. Die Notfallbehandlung kann natürlich von jedem Arzt erfolgen.
Wer nach einem Arbeitsunfall, einem Dienstunfall oder einem Wegeunfall jedoch länger als eine Woche behandelt wird oder auch am Tag nach dem Unfall noch arbeitsunfähig ist, muss zu einem Durchgangsarzt überwiesen werden. Denn der D-Arzt ist für die fachärztliche Erstversorgung zuständig. Er ist es , der entscheidet, ob der Patient von einem Hausarzt weiterbehandelt werden kann, einen Facharzt in Anspruch nehmen muss oder auch in eine entsprechende Klinik einzuliefern ist.
Selbiges Prinzip gilt übrigens auch bei Schulunfällen und Kindergartenunfällen.
Ist Ihnen bei der Arbeit, auf dem Arbeitsweg oder einem Ihrer Kinder ein Unfall in der Schule oder im Kindergarten passiert? Dann rufen Sie uns bitte an: 09431 410 20.